Satzung der DEGUWA

Stand: 18.10.1996

§1
Der Verein führt den Namen
Deutsche Gesellschaft zur Förderung der Unterwasserarchäologie e.V.

§2
Sitz des Vereins ist Erlangen. Er wird in das Vereinsregister beim dortigen Amtsgericht eingetragen.

§3
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen archäologischen Forschung in Theorie und Praxis. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der derzeit gültigen Gemeinnützigkeitsverordnung. Zielsetzung ist es, Tauchtechniken und Unterwasserarbeitsmethoden für wissenschaftliche Zwecke einzusetzen und zu fördern sowie speziell
a) Unterwasserforschungsvorhaben in unserer Gegend und anderer wissenschaftlicher Institutionen personell und logistisch zu unterstützen;
b) kooperative Kontakte mit anderen wissenschaftlichen Tauchgruppen zu unterhalten und den Gemeinsinn unter den Mitgliedern zu fördern.
2. Zur Verfolgung obiger Zwecke kann der Verein insbesondere:
- Forschungseinrichtungen anregen,unterstützen und unterhalten
- Grabungen unterstützen
- Projektgruppen bilden
- Arbeitstagungen und Lehrprogramme abhalten
- Veröffentlichungen anregen, unterstützen und herausgeben
- die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Unterwasserarchäologie fördern
- technisches Gerät zur unterwasserarchäologischen Forschung bereitstellen und unterhalten
- Archive und Bibliotheken einrichten.
3. An diese gemeinnützigen Zwecke sind alle Mittel des Vereins gebunden. Einkünfte und überschüsse sind ausschließlich den gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Der Verein agiert selbstlos, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
6. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§4
1. Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß der Vorstandschaft oder Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung verliehen. Sie ist schriftlich beim Verein zu beantragen.
3. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds und durch die Auflösung des Vereins.
4. Der Austritt muß schriftlich dem Vorstand erklärt werden und wird mit dem Ende des Kalenderjahres wirksam. Eine sechswöchige Kündigungsfrist ist zu wahren.
5. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann von mindestens drei Mitgliedern beim Vorstand beantragt werden, wenn es gegen die Interessen. die Satzung, das Ansehen oder die Beschlüsse des Vereins verstößt.
Über einen Ausschluß entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
6. Eine jährliche Beitragspflicht für Mitglieder besteht. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

§5
Die Organe des Vereins gliedern sich in
a) die Mitgliederversammlung
b) den Vorstand
c) verschiedene Referate.
2. Die Mitgliederversammlung muß alljährlich einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung muß darüberhinaus einberufen werden. wenn es mindestens von einem Viertel aller Mitglieder oder vom Vorstand mit drei Viertel Mehrheit verlangt wird. Zur Mitgliederversammlung ist unter Beifügung einer Tagesordnung mindestens 14 Tage im Voraus zu laden. Die Tagesordnung und etwaige Änderungen werden mit einfacher Mehrheit angenommen.
Der Versammlungsleiter wird von den Mitgliedern auf Vorschlag der Vorstandschaft gewählt. Er bestimmt einen Protokollführer. über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet und vereinsöffentlich zugänglich gemacht wird.
Die Beschlußfähigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung ist immer gegeben, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Stimmen sind nicht übertragbar. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind nur möglich, wenn sie mit der Tagesordnung angekündigt sind. Sie erfordern eine Mehrheit von drei Viertel aller abgegebenen Stimmen.
Bei Beschlußunfähigkeit muß eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden, und zwar in einem Zeitraum von spätestens 2-4 Wochen. Zu dieser ist schriftlich zu laden. Sie ist dann in jedem Falle beschlußfähig, in der zweiten Ladung ist darauf hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und genehmigt dessen Jahresbericht. Sie wählt 2 Rechnungsprüfer und beschließt über das Aktionsprogramm des Vereins.
3. Der Vorstand besteht aus a) dem Präsidenten
b) dem Direktor
c) dem stellvertretenden Direktor
d) dem Sekretär
e) dem Schatzmeister
Er wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt und ist, auch jedes Mitglied einzeln, durch einfache Mehrheit abwählbar. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds kann sich der Restvorstand durch Berufung eines anderen Mitgliedes ergänzen für die restliche Dauer der Wahlperiode des Ausgeschiedenen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Vorstand i.S. des §26 BGB ist der Präsident und der Direktor. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung befugt.
Der Sekretär leitet die Geschäftsstelle. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig; die Erstattung notwendiger Auslagen ist zulässig.
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse, führt Buch über Einnahmen und erstellt die Sitzungsprotokolle der Vorstandschaft.

§6
Über die Auflösung der Gesellschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung der Gesellschaft geht das Vereinsvermögen an den
Arbeitskreis Historischer Schiffbau e.V.
59929 Brilon-Cudenhagen, Rübezahlweg 21

eingetragen Amtsgericht Düsseldorf Nr.4645 und Finanzamt Bingen, Steuer-Nr.0800104543


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Fragen und Verbesserungsvorschläge an: Dr. Marcus Nenninger Regionalbeauftragter der DEGUWA für Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen